Anleger die bis einschließlich
Oktober 2017 über www.greenrocket.de
Nachrangdarlehen im Rahmen der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren
öffentlichen Angebote gewährt haben, weist die GREEN ROCKET Deutschland GmbH
auf Folgendes hin:
Soweit in den bereits
abgeschlossenen Nachrangdarlehensverträgen, die nachfolgenden Klauseln
enthalten sind, sind diese nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hessen e.V.
als allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 306 Absatz 1 BGB nicht wirksam;
Diese Klauseln sind bei der Vertragsdurchführung daher gegebenenfalls nicht zu
berücksichtigen/ersatzlos zu streichen.
1. „Sowohl der
Darlehensnehmerin als auch der Treuhänderin steht ein Rücktrittsrecht innerhalb
von 14 (vierzehn) Tagen ab Zugang der Willenserklärung des Darlehensgebers zu -
dies ohne Angabe von Gründen.“
(vgl. Darlehensvertrag partiarisches Nachrangdarlehen, Nr. 5
Abs. 2)
2. „Sowohl der
Darlehensnehmerin als auch der Plattformbetreiberin steht ein vertragliches
Rücktrittsrecht innerhalb von 18 (achtzehn) Tagen ab Vertragsannahme zu. Die
Darlehensnehmerin behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen das
vorgenannte Rücktrittsrecht auszuüben."
(vgl. Darlehensvertrag qualifiziertes Nachrangdarlehen, Nr.
6)
3. „Die
Rückzahlungstermine sind insbesondere dann zu verlängern, wenn das Fortbestehen
und das Wachstum der Darlehensnehmerin durch die Rückzahlung des
Darlehensbetrages gem. Satz 1 dieses Absatzes nachhaltig gefährdet werden
würde.“
(vgl. Darlehensvertrag partiarisches Nachrangdarlehen, § 5
Abs. 2 oder § 4 Abs. 2)
4. „Ebenfalls wird
vereinbart, dass die Rückzahlung des Darlehensbetrages und die Zahlung der
entsprechenden Zinsen und Bonuszinsen nur in dem Umfang erfolgen kann, als dies
aus einem Jahresüberschuss oder aus sonstigen freien Mitteln der
Darlehensnehmerin erfolgt und zwar nur nach Befriedigung sämtlicher anderer
Gläubiger der Darlehensnehmerin (mit Ausnahme gegenüber anderen
Rangrücktrittsgläubigern, insbesondere andere Nachrangdarlehensgeber oder den
Gründern der Darlehensnehmerin.)"
(vgl. Darlehensvertrag partiarisches Nachrangdarlehen, § 16
Abs. 3 oder § 13 Abs. 3)
(vgl. Darlehensvertrag qualifiziertes Nachrangdarlehen
Ziffer VI Nr. 1 Abs. 3)
5. „Die unwirksame oder
durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare
Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen
oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommt. Dies gilt entsprechend auch für Regelungslücken im Vertrag."
(vgl. Darlehensvertrag partiarisches Nachrangdarlehen, § 21
Nr. 7)
(vgl. Darlehensvertrag qualifiziertes Nachrangdarlehen
Ziffer XI Nr. 7)